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LAG Niedersachsen, 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B |
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1a Abs. 1a BetrAVG; § 19 Abs. 1 BetrAVG
Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG; Anrechnung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden ... - IWW
§ 1 a Abs. 1 a BetrAVG, § ... 19 Abs. 1 BetrAVG, § 1a Abs. 1a BetrAVG, § 19 BetrAVG, §§ 64 Abs. 2 a, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 a BetrAVG, § 1a Abs. 1a BetrAVG, § 26a BetrAVG, § 1a Abs. 1a, § 23 Abs. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 4, § 1a Abs. 1 BetrAVG, § 313 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1a ArbGG
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BetrAVG § 19 Abs. 1 ; BetrAVG § 1a Abs. 1a
Arbeitgerberzuschuss; Entgeltumwandlung; Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG - rechtsportal.de
BetrAVG § 19 Abs. 1 ; BetrAVG § 1a Abs. 1a
Arbeitgerberzuschuss; Entgeltumwandlung; Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Verfahrensgang
- ArbG Osnabrück, 22.02.2023 - 1 Ca 299/22
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B
- BAG - 3 AZR 285/23 (anhängig)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2024, 197
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.10.2023 - 15 Sa 223/23
Ein Anspruch des Klägers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist ausgeschlossen, weil mit den Regelungen des TV AV eine abweichende Regelung iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG vorliegt (vgl. zur Auslegung des TV AV als eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung, BAG, 08.03.2022, 3 AZR 362/21 , juris, Rn. 33ff.).Der Grundbetrag erfüllt damit unmittelbar auch den Zweck des § 1a Abs. 1a BetrAVG und führt zu einer eigenständigen Ausgestaltung der Entgeltumwandlung; vgl. BAG, 08.03.2022, 3 AZR 362/21 , juris, Rn. 36 und 27.
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 361/21
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.10.2023 - 15 Sa 223/23
Es geht um die Frage, ob nach dem 1. Januar 2019 das Bedürfnis für die Vertragsparteien entstand, auf das neue Recht zu reagieren; BAG, 08.03.2022, 3 AZR 361/21 , juris, Rn. 28. - BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22
Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.10.2023 - 15 Sa 223/23
Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein; vgl. BAG, 31.05.2023, 5 AZR 305/22 , juris, Rn. 27 m.w.N.
- ArbG Hamburg, 11.01.2024 - 4 Ca 184/23
Tarifvertraglicher Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung …
Ansprüche können nach § 19 Abs. 1 BetrAVG auch dann ausgeschlossen werden, wenn der abweichende Tarifvertrag vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurde (…offengelassen in BAG 08.03.2022 - 3 AZR 362/21 - Rn. 40; dafür LAG Niedersachsen 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B - Rn. 70 ff.; Frank BetrAV 2022, 361 ff.;… Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich Betriebsrentenrecht 29. EL März 2023 Betriebsrentengesetz § 1a Rn. 41.7;… Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 8. Aufl. 2022 § 1a BetrAVG Rn. 77;… Karst/Kruip in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 01.2022, Teil 6B, Rn. 178; Jahn EWiR 2022, 537, 538;… Lampe im Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Bd. 2: Individualarbeitsrecht II 5. Aufl. 2021 § 204 Rn. 69; Thüsing/Beden, BetrAV 2018, 5 ff.; Beck/Groß ArbRAktuell 2018, 621, 623;… dagegen ErfK/Steinmeyer 24. Aufl. 2024 § 1a BetrAVG Rn. 16; Bepler BetrAV 2018, 432 ff.;… Droßel, Das neue Betriebsrentenrecht, 2018, Rn. 192).Es geht zu weit, dafür einen konkreten, auf § 1a BetrAVG bezogenen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu fordern, der bei einem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tarifvertrag nicht bestehen kann (…so aber Droßel, Das neue Betriebsrentenrecht, 2018, Rn. 192; dagegen zu Recht LAG Niedersachsen 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B - Rn. 78; Frank BetrAV 2022, 361, 363).
Jedenfalls spricht § 26a BetrAVG nicht gegen die Abweichungsmöglichkeit durch tarifvertragliche Regelungen, die vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vereinbart wurden (LAG Niedersachsen 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B - Rn. 79 ff.).
Es stellt sich die Frage, ob nach dem 1. Januar 2019 das Bedürfnis für die Vertragsparteien entstand, auf das neue Recht zu reagieren (…BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 361/21 - Rn. 28; LAG Niedersachsen 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B - Rn. 80).
Regelt er, wie vorliegend der DAK-Gesundheit-TV, die Frage, ob ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist, eigenständig und abschließend, schließt die Übergangsregelung den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG vorübergehend bis zum 01.01.2022 und die Regelung des § 19 Abs. 1 BetrAVG den Anspruch dauerhaft aus (vgl. LAG Niedersachsen 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B - Rn. 81).
- LAG Hamm, 10.01.2024 - 4 Sa 803/23
Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss, Tarifvertrag, Abweichung
Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 26a BetrAVG ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG seit dem 01. Januar 2022 auch dann gegenüber einem Arbeitnehmer, der von seinem Recht, Arbeitsentgelt in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, Gebrauch gemacht hat, zu dessen Gunsten zur Zahlung eines Zuschusses an den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, wenn er an einen vor dem 01. Januar 2019 zustande gekommenen Tarifvertrag gebunden ist, der Regelung über eine Entgeltumwandlung enthält (hier: Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung in der deutschen Süßwarenindustrie vom 18.04.2011), ohne einen Arbeitgeberzuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber vorzusehen (gegen LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B).Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat sich in mehreren Entscheidungen vom 16.10.2023 (15 Sa 223/23 B - juris; 15 Sa 224/23 B und 15 Sa 225/23 B) dieser Auffassung unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien angeschlossen.